Vereinssatzung
Spurensicherung und Volkstheater auf dem Land e.V.
Verein zur Förderung von spiel‑, theater- und kulturpädagogischen Projekten
Satzung
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen “Spurensicherung und Volkstheater auf dem Land e.V. — Verein zur Förderung von spiel‑, theater- und kulturpädagogischen Projekten.”
2. Der Verein hat seinen Sitz in Herxheim b. Landau (Pfalz)
3. Der Gerichtsstand ist Landau Pfalz.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Aufgabe, Ziel und Zweck des Vereins
1. Es ist die Aufgabe des Vereins, Projekte durchzuführen beziehungsweise zu fördern, die sich der Durchführung von Spurensicherung auf dem Land wie auch in der Stadt, sowie der damit verbundenen kulturellen Weiterentwicklung des Volkstheaters widmen.
Spurensicherung als Form politischer Jugendbildungs- und Kulturarbeit bedeutet in diesem Zusammenhang:
- Geschichte und Geschichten, die durch Veränderungen dörflicher Produktionsbedingungen und Kommunikationsstrukturen privatisiert oder vergessen wurden, mit theaterischen Mitteln wieder allgemein zugänglich zu machen, zu kollektivieren.
- Beschäftigung mit Geschichte eines Ortes beziehungsweise einer Region soll aber nicht begriffen werden als romantisierende Heimatkunde, sondern als kollektive Erfahrung, durch die man Gegenwart begreifen kann und die auf neue Formen politischen und sozialen Handelns für die Zukunft wegweisend sein kann.
2. Der Verein unterstützt und fördert die Arbeit von freien Theatergruppen, sofern sie die satzungsgemäßen Ziele des Vereins vertreten.
Besonders unterstützt werden Theatergruppen, die sich in ihrer Arbeit an Kinder und Jugendliche wenden, und an modellhafte Projekte, die im Bereich kultureller Arbeit, respektive gesellschaftlicher Randgruppen arbeiten wollen. Der Verein bemüht sich, für Modellprojekte und Theatergruppen, die im Sinne des Vereins arbeiten, praktische wie auch ideelle Unterstützung zu gewähren, sowie, wenn möglich, auch finanziell zu fördern und zu tragen. Der Verein gewährt den von ihm geförderten Projekten inhaltlich uns finanzielle Autonomie.
3. Der Verein bemüht sich um ein künstlerisch und pädagogisch hochwertiges Kurs- und Workshopangebot, wobei die pädagogisch-personale Vermittlung daraufhin angelegt ist, die Menschen zu einem kreativ-gestalterischen, motorisch-natürlichen, spielerischen, kommunikativen und gesellschaftspolitischen Selbstausdruck zu befähigen.
4. Der Verein hat das Ziel, neue Formen und Methoden der kulturellen und gesellschaftspolitischen Bildungsarbeit und sozio-kulturellen Animation mit musisch-kreativen Medien zu entwickeln und durch Schulung und Fortbildung weiterzuführen.
5. Es ist die Aufgabe des Vereins, Lern- und Erfahrungsbereiche zu schaffen, wo Erwachsene, Jugendliche und Kinder aller sozialen Schichten und ethnischer und kultureller Gruppierungen lernen können, ihre musisch-kuturellen, kreativen, kommunikativen, kulturgestalterischen Fähigkeiten und politischen Handlungskompetenzen zu entdecken, und zu aktivieren.
6. Kriterien für Projektförderung regeln die Förderungsbestimmungen des Vereins.
7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Gemeinnützigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Überschüsse, die dem Verein aus seiner Tätigkeit, aus etwaigen Vermögen oder aus dem Betrieb einer Spielstätte zufließen, sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins stehen den Mitgliedern des Vereins keine Ansprüche gegenüber dem Vermögen des Vereins zu. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihre Aufnahme schriftlich beantragt. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Verein hat tragende (ordentliche) Mitglieder und teilnehmende (fördernde) Mitglieder.
a) Tragende (ordentliche) Mitglieder des Vereins sind:
— Gründungsmitglieder
— neue Mitglieder, die sich bereits vor Erwerb der Mitgliedschaft durch Interesse und Engagement an den organisatorischen, verwaltungsmäßigen, lehrenden und gestalterischen Aufgaben ausgezeichnet haben.
b) Teilnehmende (fördernde) Mitglieder können werden:
— Personen, die im Rahmen einzelner Kurse, Workshops, Projekte und Veranstaltungen teilnehmend und gestalterisch beteiligt sind
— Personen, die auf besondere Weise die Aufgaben, Ziele und Zwecke des Vereins ideell und materiell fördern
Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein, die auf der Mitgliederversammlung durch einen Delegierten vertreten werden.
3. Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
Die tragende (ordentliche) Mitgliedschaft berechtigt zur Stellung von Anträgen und zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
Die teilnehmende (fördernde) Mitgliedschaft berechtigt zur Rede, jedoch nicht zur Antragstellung und Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, seine Ziele zu fördern, seine Statuten anzuerkennen und sich an den notwendigen Aufgaben zu beteiligen.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist möglich.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
b) Die Mitgliedschaft kann durch 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder des Vereins beendet werden, wenn das Mitglied gegen die Statuten des Vereins oder deren Geist verstoßen hat. In jedem Fall des Ausschlusses ist dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
5. Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt nach der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Das Stimm- und Antragsrecht wird nur von den tragenden (ordentlichen) Mitgliedern ausgeübt. Alle Mitglieder haben Rederecht
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn ein Viertel der tragenden Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand 4 Wochen vorab per E‑Mail (sofern vorhanden) oder per Post mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Die Entlastung des Vorstandes
b) Entgegennahme der Arbeits- und Jahresberichte
c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl eines Kassen- und Rechnungsprüfers
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
f) Beschlüsse über Anträge an die Mitgliederversammlung
g) Festsetzung der finanziellen Beiträge der Mitglieder
h) Beratung über die Gesamtkonzeption des Vereins
6. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der tragenden (ordentlichen) Mitglieder anwesend ist.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden und dem Kassenwart. Er ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können in der Form eines konstruktiven Mißtrauensantrags durch die 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.
4. Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt.
5. Der Vorstand führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung besteht aus mindestens einer, höchstens drei Personen.
Die Bestellung der Geschäftsführung erfolgt durch den Vereinsvorstand.
Die Geschäftsführung ist dem Vereinsvorstand rechenschaftspflichtig.
Der Vereinsvorstand kann die Geschäftsführung von Ihren Aufgaben entbinden.
§8 Niederschrift
Über die Beschlüsse von Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, aus denen das Beratungsthema und das Abstimmungsergebnis hervorgeht. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Alle Mitglieder sollen von allen wichtigen Beschlüssen möglichst bald informiert werden, spätestens aber bei der nächsten Mitgliederversammlung.
§9 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Rechnungs- und Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehört.
§10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Für Satzungsänderungen ist ebenfalls eine gesonderte Einladung in schriftlicher Form eine Woche vorher erforderlich.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung und Aufhebung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den
a) “Tor-Weg-Wohnung e.V. — Gutshof für Spiel und Theater Hohensolms”, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder, wenn oben genannter Verein nicht mehr existieren sollte an
b) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für “die Unterstützung & Förderung von Freien Theatergruppen, die im Sinne dieser Satzung arbeiten.”
§ 12 Vereinshaftung
Es haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
Herxheim, den 27.10.2014